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   OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96   

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OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96 (https://dejure.org/1997,4915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.1997 - 2 Ss 259/96 (https://dejure.org/1997,4915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. April 1997 - 2 Ss 259/96 (https://dejure.org/1997,4915)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 236
  • AnwBl 1998, 100
  • AnwBl 1998, 102
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.02.1954 - 4 StR 724/53
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Mit der Annahme des zweiten Mandats und der Übernahme sämtlicher für die Auftragserledigung erforderlichen Unterlagen der OHG hat der Angeklagte in dieser Rechtssache den beiden Parteien gleichzeitig gedient, da seine zweite Tätigkeit das Interesse der OHG fördern sollte (BGHSt 5, 301, 305; Hübner aa0. Rdnrn. 34, 152).

    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).

    Daß der Angeklagte mit den ihm übergebenen Beträgen nicht bestimmungsgemäß verfuhr, sondern das Geld in Erfüllung des Tatbestands der Untreue für sich verwendete, ändert nichts daran, daß der Strafschutz des § 356 StGB nicht über den Umfang der anwaltlichen Treuepflicht hinaus ausgedehnt werden kann, die sich aus dem Auftragsinhalt und dem Willen der Auftraggeber ergibt (BGHSt 5, 301, 307).

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).

  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).

  • BGH, 02.02.1954 - 5 StR 590/53
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Die Sachidentität folgt daraus, daß sich die Forderung auf Zahlung und die Verpflichtung zu deren Erfüllung als ein und derselbe Sachverhalt gegenüberstanden und daß an dieser Rechtssache die beiden Parteien mit möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen beteiligt waren (BGHSt 5, 284, 285; 5, 301, 304; 18, 192; 34, 190, 191; aus der Lit. vgl. nur Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 5; enger [im Hinblick auf die widerstreitenden rechtlichen Interessen] LK-Hübner StGB 10. Aufl. Rdnr. 54; jew. zu § 356 und m.w.N.).

    Jedenfalls bei den hier in Rede stehenden disponiblen Rechtsgütern - anders z.B. in Strafsachen, vgl. dazu nur BGHSt 5, 284, 286; zum Scheidungsverfahren vgl. zuletzt BGH wistra 1991, 221 f. (m.w.N.) - wird der Interessenbegriff vom Willen der Parteien gestaltet und richtet sich nach deren subjektiven Zielen.

  • BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 13/91

    Standesrechtliche Ahndung - Vertretungsverbot - Vertretungsverbot für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Jedenfalls bei den hier in Rede stehenden disponiblen Rechtsgütern - anders z.B. in Strafsachen, vgl. dazu nur BGHSt 5, 284, 286; zum Scheidungsverfahren vgl. zuletzt BGH wistra 1991, 221 f. (m.w.N.) - wird der Interessenbegriff vom Willen der Parteien gestaltet und richtet sich nach deren subjektiven Zielen.
  • BGH, 21.08.1956 - 5 StR 153/56
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    Das Landgericht hat aber hierbei übersehen, daß der Interessengegensatz nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen ist, daß auf der Grundlage der konkreten Fallgestaltung entscheidend ist, welches Ziel die Partei verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (BGHSt 5, 301, 307 f.; 7, 17, 20; 9, 341, 347; 15, 332, 334; 18, 192, 198; 34, 190, 192; GA 1961, 203 C; NStZ 1982, 331, 332 [Hinweis).
  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 2 Ss 259/96
    War aber die Schuldnerin erfüllungsbereit und hierzu fähig (vgl. dazu RGSt 71, 231, 241; Hübner aa0. Rdnr. 93 m.w.N.), bestand weder im Zeitpunkt der zweiten Mandatsübernahme ein Widerstreit der Interessen noch entwickelte sich ein solcher im Laufe der anschließenden Zeit.
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    Der Interessengegensatz ist nicht abstrakt und von der objektiven Interessenlage der Partei her, sondern in der Weise zu bestimmen, welches Ziel die Partei - subjektiv - verfolgt haben will und welchen Inhalt der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag hat (OLG Karlsruhe Die Justiz 1997, 448 = NStZ-RR 1997, 236 = AnwBl 1998, 102; BGHSt 5, 301, 306 ff.; MDR 1981, 734; St 15, 332, 334, 339; 34, 190, 192).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6521
OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96 (https://dejure.org/1997,6521)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1997 - 24 U 171/96 (https://dejure.org/1997,6521)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 24 U 171/96 (https://dejure.org/1997,6521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 855
  • MDR 1998, 498
  • AnwBl 1998, 102
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1996 - VIII ZR 360/95

    Rückabwicklung eines langjährig durchgeführten Getränkelieferungs- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96
    Diese Vorschrift ist zum Schutze des Auftraggebers strikt auszulegen (vgl. BGH NJW 1997, 933 zum AbzG).

    Keine Nebenabrede zur Honorarforderung dagegen stellt nach einhelliger Auffassung die Vereinbarung eines Gerichtsstandes für sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag, wie sie hier ausbedungen worden ist ("für alle Ansprüche aus dem dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis"); das gleiche gilt für die Bestätigung, ein Vertragsexemplar erhalten zu haben (vgl. § 11 Nr. 15 AGBG; BGH NJW 1997, 933).

  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 312/69

    Maklervertrag durch rechtsanwaltliche Beratung und Vermittlung hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.1997 - 24 U 171/96
    Dadurch soll in formalisierter Weise - 102 - AnwBl 1998, 102-103 - 103 - - ähnlich wie bei Belehrungen über Widerrufsrechte u. ä. (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, § 2 S. 2 HaustürWG, § 11 Nr. 15 AGBG) - sichergestellt werden, daß der Auftraggeber hinreichend auf diese Erklärung hingewiesen wird (vgl. BGH NJW 1971, 2227 unter 4.a).

    Wie der BGH entschieden hat (NJW 1971, 2227), dient diese Vorschrift auch dem Schutz des Auftraggebers.

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Das ist etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall (vgl. BGH aaO und AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; Senat MDR 1998, 498; 2000, 420 und 2004, 58; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18; vgl auch BGH MDR 2000, 629 zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ).
  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 119/03

    Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

    Danach ist lediglich die Aufnahme solcher Nebenabreden unbedenklich, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 855; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; LG Aachen NJW 1970, 571; N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Fraunholz, Madert und Hartmann, jeweils aaO).
  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 28 U 237/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

    Insoweit gelten die Erwägungen für jede andere anwaltliche Vergütungsvereinbarung ebenso bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 855 = juris, Tz. 12).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2006 - 24 U 183/05

    Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung; Rechtsfolgen eines

    Das ist etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall (vgl. BGH aaO und AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; Senat MDR 1998, 498; 2000, 420 und 2004, 58; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18; vgl auch BGH MDR 2000, 629 zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ).
  • OLG Hamm, 11.11.2010 - 28 U 34/10

    Begriff der Gesetzesumgehung i.S. von § 3a RVG

    Unbeschadet dessen gilt aber beim deklaratorischen Anerkenntnis - ebenso wie beim abstrakten Schuldanerkenntnis - das Bestimmtheitserfordernis, wonach die unterzeichnete Urkunde konkrete Angaben dazu enthalten muss, für welche anwaltliche Tätigkeit das Versprochene gezahlt werden soll (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 855 = juris, Rn. 12).

    Ob der GmbH oder dem Beklagten die bereits erstellten Rechnungen bekannt waren und sie wussten, für welche noch nicht abgerechneten anwaltlichen Tätigkeiten ein Betrag von 7.000 EUR gezahlt werden soll, ist im Hinblick auf die abstrakt vorzunehmende Abgrenzung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses unerheblich (BGHZ 57, 53, 59 = juris, Rn. 24; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 855 = juris, Rn. 10, Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 3a RVG Rn. 16).

  • KG, 25.03.2004 - 8 U 331/03

    Rechtsanwaltskosten: Rückforderung eines aufgrund einer unwirksamen

    Denn diese ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, wegen eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 BRAGO unwirksam, weil der verwandte Vordruck zugleich eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1997, 24 U 171/96, NJW-RR 1998, 855).

    Weiter muss er die Leistung ohne Druck erbringen, wobei dieser Druck sich auch aus einem an sich rechtmäßigen Verhalten des Anwalts ergeben kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 1997, 24 U 171/96, NJW-RR 1998, 855).

  • LG Gießen, 27.11.2007 - 3 O 68/05
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist lediglich die Aufnahme solcher Nebenabreden unbedenklich, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist ( BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 855; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; LG Aachen NJW 1970, 571; N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Fraunholz, Madert und Hartmann, jeweils aaO).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2003 - 24 U 70/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung

    Entsprechend hat der Senat bereits entschieden (MDR 2000, 420), und zwar unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (MDR 1998, 498) über eine ebenfalls vereinbarungsfeindliche vorformulierte Honorarabrede zum Gerichtsstand über alle Ansprüche des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis (nicht nur solche aus der Honorarvereinbarung).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1999 - 24 U 226/98

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Anwaltshonorars

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  • OLG Köln, 16.01.2002 - 17 W 201/01
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den vom Antragsteller angezogenen Entscheidungen vom 21.10.1997 (24 U 171/96 - in: AnwBl. 1998, 102 = OLGR 1998, 63) und vom 7.12.1999 (24 U 226/98 - in: MDR 2000, 420 = StraFo 2001, 399 - GA 41-53) ist die Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorars zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Handanten unwirksam, wenn in dem diese Abrede enthaltenden Vordruck des Rechtsanwalts zusätzlich die Erklärung des Mandanten enthalten ist, er habe ein Exemplar der Vereinbarung erhalten.
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